Hwarang Taekwondo Schwerin
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Hwarang Taekwondo Schwerin".
- Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um den Zusatz "e.V." erweitert.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein fördert die Kampfsportart Taekwondo als Breiten- und Leistungssport. Es wird insbesondere traditionelles Taekwondo, wie es von Großmeister Boo-Young Shin gelehrt wird, betrieben und gefördert.
(2) Der Verein vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Förderung und Erhaltung der Gesundheit dienen und die Ausübung des traditionellen Taekwondos sowohl in der Jugend als auch im fortgeschrittenen Alter ermöglicht.
(3) Da es sich bei Taekwondo im allgemeinen und traditionellem Taekwondo im besonderen um eine weltweit verbreitete Kampfsportart handelt, soll auch das Verständnis der internationalen Sportler untereinander gefördert und ein Beitrag zur Völkerverständigung geleistet werden.
(4) Zur Erreichung dieses Zwecks kann der Verein:
- eigene Trainingsstunden in und außerhalb Schwerins anbieten,
- Unterricht von Dritten ideell und finanziell unterstützen, sofern diese traditionelles Taekwondo im Sinne des Absatzes 1 betreiben. Eine finanzielle Unterstützung kann nur dann erfolgen, wenn die zu unterstützenden Dritten selbst als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind.
- Kenntnisse über traditionelles Taekwondo durch Veröffentlichungen verbreiten,
- sportliche Lehrgänge und Unterricht anbieten,
- Lehrgänge und Unterricht zum theoretischen Hintergrund des Taekwondo anbieten und unterstützen,
- an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen teilnehmen.
(5) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. und in den für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände an.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglied, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- außerordentlichen Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder – nur natürliche Personen – die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins (natürliche und juristische Personen).
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein oder das traditionelle Taekwondo in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe.
(7) Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
(2) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Antragsteller kann die Ablehnung des Aufnahmeantrages auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anfechten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Quartals unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz Mahnung länger als sechs Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit vier Monatsbeiträgen in Verzug ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils zum 1. eines Monats im voraus fällig.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Präsident.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und durch Aushang in den Trainingsstätten des Vereins einzuberufen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Tagesordnungspunkte die Satzungsänderungen zur Folge haben, sollen sind entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Anträge, die die Änderung der Satzung zum Zweck haben, müssen spätestens fünf Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Satzungsändernde Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird. Neue satzungsändernde Anträge können auf der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgend Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
- Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen,
- Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Stimmberechtigt sind alles Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Mitglied im Verein sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitlieder. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitlieder.
(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(9) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem Zweiten Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zeiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Es können maximal vier weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Handelt es sich bei dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied um den Ersten Vorsitzenden, wählt der Vorstand einen kommissarischen Ersten Vorsitzenden aus seiner Mitte.
§ 10 Präsident
(1) Der Präsident ist der sportliche Leiter des Vereins. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwei Jahre. In Ausnahmefällen kann der Präsident auf Lebenszeit ernannt werden.
(3) Die Wahl eines Präsidenten auf Lebenszeit ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich anzukündigen.
(4) Um einen Präsidenten auf Lebenszeit zu wählen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 11 Haftung
(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinnes des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung seiner Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
(2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auf auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer habe die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
§ 13 Wegfall des Vereinszwecks, Auflösung, Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(3) Bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, oder bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Unicef Stiftung, Höninger Weg 104, 50939 Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.